Klausel zu einem Jah­res­ent­gelt in der Anspar­phase von Bau­spar­ver­trägen

Der Bun­des­ge­richtshof hat mit seinem Urteil v. 15.11.2022 ent­schieden, dass die in den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen einer Bau­spar­kasse ent­hal­tene Klausel, mit der die Bau­spar­kasse von den Bau­spa­rern in der Anspar­phase der Bau­spar­ver­träge ein soge­nanntes Jah­res­ent­gelt erhebt, unwirksam ist.

Sie ist unwirksam, weil die Erhe­bung des Jah­res­ent­gelts in der Anspar­phase eines Bau­spar­ver­trags mit wesent­li­chen Grund­ge­danken der gesetz­li­chen Rege­lung unver­einbar ist und die Bau­sparer ent­gegen den Geboten von Treu und Glauben unan­ge­messen benach­tei­ligt. Denn mit dem Jah­res­ent­gelt werden Kosten für Ver­wal­tungs­tä­tig­keiten auf die Bau­sparer abge­wälzt, welche die Bau­spar­kasse auf­grund einer eigenen gesetz­li­chen Ver­pflich­tung zu erbringen hat.

Die von der Bau­spar­kasse in der Anspar­phase geschul­dete Haupt­leis­tung besteht einer­seits in der Zah­lung der Zinsen auf das Bau­spar­gut­haben sowie ande­rer­seits darin, dem Bau­sparer nach der Leis­tung der Bau­spar­ein­lagen einen Anspruch auf Gewäh­rung eines niedrig ver­zins­li­chen Bau­spar­dar­le­hens aus der Zutei­lungs­masse zu ver­schaffen.

Mit dem Jah­res­ent­gelt werden dem­ge­gen­über Ver­wal­tungs­tä­tig­keiten der Bau­spar­kasse in der Anspar­phase bepreist, die sich mit der bau­spar­tech­ni­schen Ver­wal­tung, Kol­lek­tiv­steue­rung und Füh­rung einer Zutei­lungs­masse umschreiben lassen. Hierbei han­delt es sich ledig­lich um not­wen­dige Vor­leis­tungen, nicht aber um eine von der ihr in der Anspar­phase geschul­dete Haupt­leis­tung.