Sanie­rung nicht zu Lasten des Nach­barn

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (OLG) am 8.7.2022 ent­schie­denen Fall hatten Geschwister das von ihnen geerbte Eltern­haus sanieren lassen. Dabei wurde auch Wasser aus dem Keller nach draußen gepumpt. Die Erben gingen davon aus, dass keine Ablei­tung in die Kana­li­sa­tion erfor­der­lich war, weil das Wasser auf dem Grund­stück ver­si­ckern würde. Statt­dessen gelangte es zum Nach­bar­haus und dort über einen Licht­schacht in den Keller des Nach­barn und durch­nässte die Wände und den Fuß­boden. Der Nachbar ver­langte Scha­dens­er­satz i. H. von ca. 6.700 €. Nach dem Urteil des Land­ge­richts war ein voller Ersatz nicht geschuldet, weil er keine Vor­sorge dafür getroffen hatte, dass das Wasser aus dem Licht­schacht auch bei Frost hin­rei­chend ablaufen konnte. Außerdem wurde der Schaden selbst behoben, sodass nicht der Betrag ver­langt werden konnte, den eine Fach­firma in Rech­nung gestellt hätte.

Die Richter des OLG spra­chen dem Nachbar jedoch den vollen Betrag zu. Der Licht­schacht war zwar teil­weise nicht in Ord­nung, dies hatte aber nach den Fest­stel­lungen eines Sach­ver­stän­digen nicht zu dem Schaden bei­getragen, denn das Wasser wäre sonst über das Kel­ler­fenster ein­ge­drungen. Er konnte auch die fik­tiven Kosten einer Fach­firma ersetzt ver­langen, weil ein Schä­diger nicht davon pro­fi­tieren sollte, wenn ein Geschä­digter einen Schaden selbst besei­tigt.