Corona-Arbeits­schutz­ver­ord­nung

Die künf­tige SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­ver­ord­nung gilt vom 1.10.2022 bis ein­schließ­lich 7.4.2023. Nach der Ver­ord­nung sind Arbeit­geber ver­pflichtet auf Grund­lage der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung des Arbeits­schutz­ge­setzes in einem betrieb­li­chen Hygie­ne­kon­zept die erfor­der­li­chen Schutz­maß­nahmen zum betrieb­li­chen Infek­ti­ons­schutz fest­zu­legen und umzu­setzen. Dabei sind ins­be­son­dere die fol­genden Maß­nahmen zu prüfen:

  • Umset­zung der AHA+L‑Regel (Abstand, Hygiene, All­tags­maske, Lüften) an den Arbeits­plätzen
  • Ver­min­de­rung der betriebs­be­dingten Per­so­nen­kon­takte, z. B. durch Redu­zie­rung der gleich­zei­tigen Nut­zung von Räumen
  • Angebot von Home­of­fice, sofern keine betriebs­be­dingten Gründe ent­ge­gen­stehen
  • Mas­ken­pflicht überall dort, wo tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nahmen zum Infek­ti­ons­schutz allein nicht aus­rei­chen
  • Test­an­ge­bote an Beschäf­tigte, die nicht aus­schließ­lich von zu Hause arbeiten

Arbeit­geber müssen wei­terhin über die Risiken einer COVID-19-Erkran­kung auf­klären und über die Mög­lich­keiten einer Imp­fung infor­mieren und diese auch wäh­rend der Arbeits­zeit ermög­li­chen.