Erneut musste sich der Bundesfinanzhof mit der Einkünfteerzielungsabsicht
und der damit verbundenen Geltendmachung von Werbungskosten bei Ferienwohnungen
auseinandersetzen. Dazu stellt er in seinem Beschluss vom 9.3.2017 noch einmal
klar, dass bei einer „Ferienwohnung” grundsätzlich und typisierend
von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, einen Einnahmenüberschuss
zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet
und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird. Entsprechend
sind die erforderlichen Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.
Weitere Voraussetzung ist, dass das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit
von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich
(d. h. um mindestens 25 %) unterschreitet.
Liegen die genannten Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor, z.
B. weil sich der Eigentümer die Selbstnutzung der Ferienwohnung vorbehält,
ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit
nicht vergleichbar. Entsprechend muss die Einkünfteerzielungsabsicht dann
durch eine Prognose überprüft werden.