Nicht selten müssen Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen eine
sog. „doppelte Haushaltsführung” gründen, wenn sie in einem
anderen Ort als dem Wohnort arbeiten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt
vor, wenn sie außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte
einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte
wohnen.
Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
berücksichtigt werden können, zählen insbesondere Aufwendungen
für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen
und die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.
Als Unterkunftskosten können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen
für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch
1.000 € im Monat.
Mit seiner Entscheidung vom 4.4.2019 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest,
dass von der Deckelung auf 1.000 € aber Aufwendungen für Haushaltsartikel
und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst sind, da diese nur für deren
Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden.
Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft
als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher – soweit sie notwendig
sind – ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.
Anmerkung: Mit diesem steuerzahlerfreundlichen Urteil stellt sich der BFH gegen
die Auffassung der Finanzverwaltung.