Ent­gelt­liche Über­las­sung von Gemein­schafts­räumen an Mit­ei­gen­tümer

Über­lässt eine Mit­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gemein­schaft­liche Räume einem ihrer Mit­glieder ver­trag­lich gegen Ent­gelt zur allei­nigen Nut­zung, kommt hier­durch regel­mäßig ein (Wohn­raum-) Miet­ver­hältnis zustande. Auf ein der­ar­tiges Miet­ver­hältnis sind die zum Schutz des Mie­ters vor­ge­se­henen gesetz­li­chen Bestim­mungen anzu­wenden.

Dem wirk­samen Zustan­de­kommen eines sol­chen Miet­ver­trags steht nicht ent­gegen, dass der Mit­ei­gen­tümer hieran sowohl auf Mie­ter­seite als auch – neben anderen Mit­ei­gen­tü­mern – auf Ver­mie­ter­seite betei­ligt ist.