Online-Platt­formen müssen keine Tele­fon­nummer zur Ver­fü­gung stellen

Eine Online-Platt­form wie Amazon ist nach einer Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) vom 10.7.2019 nicht ver­pflichtet, dem Ver­brau­cher vor Ver­trags­ab­schluss stets eine Tele­fon­nummer zur Ver­fü­gung zu stellen. Sie muss dem Ver­brau­cher jedoch ein Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel bereit­stellen, über das er mit ihr schnell in Kon­takt treten und effi­zient kom­mu­ni­zieren kann.

Der EuGH weist darauf hin, dass es Sache der natio­nalen Gerichte ist, zu beur­teilen, ob die o. g. Bedin­gungen erfüllt sind. Wei­terhin stellte das Gericht fest, dass der Umstand, dass eine Tele­fon­nummer erst nach einer Reihe von Klicks auf der Inter­net­seite ver­fügbar ist, als sol­cher nicht den Ein­druck ver­mit­telt, dass die zur Über­mitt­lung der Infor­ma­tion an den Ver­brau­cher ver­wen­dete Art und Weise nicht klar und ver­ständ­lich ist.