Erstat­tung von Pro­vi­sionen bei Flug­an­nul­lie­rung

Im Fall der Annul­lie­rung eines Fluges muss die Flug­ge­sell­schaft auch Pro­vi­sionen erstatten, die Ver­mitt­lungs­un­ter­nehmen beim Kauf der Flug­ti­ckets erhalten haben, sofern die Gesell­schaft davon Kenntnis hatte. Zu dieser Ent­schei­dung kam der Euro­päi­sche Gerichtshof mit seinem Urteil vom 12.9.2018.

Bei dem ent­schie­denen Fall erwarb ein Mann für sich selbst und seine Familie auf der Web­site opodo.de Flug­ti­ckets für einen Flug mit Vue­ling Air­lines von Ham­burg (Deutsch­land) nach Faro (Por­tugal). Nachdem der Flug annul­liert worden war, ver­langte die Familie von Vue­ling Air­lines die Erstat­tung des beim Kauf der Flug­ti­ckets an Opodo gezahlten Preises von ca. 1.100 €. Vue­ling Air­lines war zur Erstat­tung des Betrags, den sie von Opodo erhalten hatte (ca. 1.030 €), bereit. Sie lehnte es aber ab, auch den Rest­be­trag zu erstatten, den Opodo als Pro­vi­sion erhalten hatte.

Das deut­sche Gericht, in diesem Fall das Amts­ge­richt Ham­burg, hat nun zu prüfen, ob die Pro­vi­sion mit oder ohne Wissen des Luft­fahrt­un­ter­neh­mens fest­ge­legt wurde.