Finanz­ge­richt Münster hat Zweifel an der Höhe der Säum­nis­zu­schläge

Da nicht jeder Steu­er­schuldner pünkt­lich bis zum Fäl­lig­keitstag zahlt, wurden Säum­nis­zu­schläge ein­ge­führt. Wird also die Zah­lung nicht bis zum Fäl­lig­keitstag über­wiesen, ent­stehen Säum­nis­zu­schläge. Diese betragen pro ange­fan­genem Monat 1 % des auf den nächsten durch 50 € teil­baren abge­run­deten Steu­er­be­trags. Dem Finanz­ge­richt Münster (FG) liegen jedoch Zweifel an der bis­he­rigen Berech­nung vor.

Im ent­schie­denen Fall erhielt eine Steu­er­pflich­tige einen Bescheid über die Grund­er­werb­steuer, zahlte den fäl­ligen Betrag jedoch ver­spätet, sodass Säum­nis­zu­schläge ent­standen. Sie argu­men­tierte, dass die Höhe der Säum­nis­zu­schläge nicht ver­fas­sungs­gemäß ist und ver­wies dabei auf ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH), in dem im zuge­hö­rigen Fall die Säum­nis­zu­schläge zumin­dest teil­weise auf­ge­hoben wurden. Dies lag daran, dass in den Zuschlägen ein unrecht­mä­ßiger Zins­an­teil ent­halten war, wel­cher letzt­end­lich zu hoch war.

Das FG ent­schied in diesem Fall nun, dass auch bei diesem Sach­ver­halt die Höhe der fest­ge­setzten Säum­nis­zu­schläge anzu­zwei­feln sind. Würde die Ent­schei­dung rechts­kräftig oder durch den Bun­des­fi­nanzhof bestä­tigt werden, hätte das Urteil eine große Trag­weite. Ursprüng­lich geschaffen um als Druck­mittel gegen­über dem Steu­er­schuldner zu fun­gieren, wird nun geprüft, ob diese Funk­tion immer noch vor­rangig gilt, oder ob die Norm ver­fas­sungs­gemäß geän­dert werden muss.

Bitte beachten Sie: 
Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig, da Beschwerde beim BFH ein­ge­legt wurde. Über den wei­teren Ver­lauf des Ver­fah­rens wird nun ent­schieden.

Säum­nis­zu­schläge werden nicht durch Bescheid fest­ge­setzt, son­dern kraft Gesetzes ver­wirkt. Hält man die Zuschläge für unzu­tref­fend, ist beim Finanzamt ein sog. Abrech­nungs­be­scheid zu bean­tragen, in dem ver­bind­lich ent­schieden wird, ob und ggf. in wel­cher Höhe ein Anspruch aus dem Steu­er­schuld­ver­hältnis besteht. Das Finanzamt muss sich im Abrech­nungs­be­scheid mit den Gründen aus­ein­an­der­setzen, aus denen sich die Ver­wirk­li­chung des strit­tigen Anspruchs ergibt. Gegen diesen Abrech­nungs­be­scheid ist dann mit Hin­weis auf das lau­fende Ver­fahren Ein­spruch ein­zu­legen.