Gesetz­liche Sen­kung des Zins­satzes für Nach­zah­lungs- und Erstat­tungs­zinsen

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8.7.2021 die Voll­ver­zin­sung dahin­ge­hend bean­standet, dass der Gesetz­geber den dabei ange­wen­deten, festen Zins­satz von 0,5 % je vollem Zins­monat jeden­falls seit 2014 hätte anpassen müssen. Die Unver­ein­bar­keits­er­klä­rung hat für Ver­zin­sungs­zeit­räume ab 1.1.2019 zur Folge, dass Gerichte und Ver­wal­tungs­be­hörden diese Normen inso­weit nicht mehr anwenden dürfen. Der Gesetz­geber muss bis Ende Juli 2022 für alle offenen Fälle eine rück­wir­kende ver­fas­sungs­ge­mäße Neu­re­ge­lung des Zins­satzes für Nach­zah­lungs- und Erstat­tungs­zinsen für Ver­zin­sungs­zeit­räume ab 1.1.2019 treffen.

In dem Zweiten Gesetz zur Ände­rung der AO und des Ein­füh­rungs­ge­setzes zur AO, dessen Ent­wurf am 13.2.2022 ver­öf­fent­licht wurde, soll der Zins­satz für Ver­zin­sungs­zeit­räume rück­wir­kend ab dem 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat, das heißt 1,8 % pro Jahr, gesenkt und an die ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­gaben ange­passt werden. Die Ange­mes­sen­heit dieses Zins­satzes soll unter Berück­sich­ti­gung der Ent­wick­lung des Basis­zins­satzes alle 3 Jahre – erst­mals zum 1.1.2026 – mit Wir­kung für nach­fol­gende Ver­zin­sungs­zeit­räume ange­passt werden.