Mini­job­grenze und Min­dest­lohn sollen ab dem 1.10.2022 steigen

Die Höchst­grenze für eine gering­fügig ent­lohnte Beschäf­ti­gung (Gering­fü­gig­keits­grenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unver­än­dert 450 € monat­lich, wäh­rend die durch­schnitt­li­chen Löhne und Gehälter seither deut­lich gestiegen sind. Für Mini­jobber bedeutet dies, dass sie bei einer Lohn­er­hö­hung, auch auf­grund eines anstei­genden Min­dest­lohns, ihre Arbeits­zeit redu­zieren müssen, um ihre Beschäf­ti­gung wei­terhin in Form eines sog. Mini­jobs aus­üben zu können. Spä­tes­tens ab dem Betrag von 450 € bringen Lohn­er­hö­hungen nicht mehr den gewünschten Effekt.

Der Min­dest­lohn wird mit dem Min­dest­lohn­er­hö­hungs­ge­setz zum 1.10.2022 ein­malig auf einen Brut­to­stun­den­lohn von 12 € erhöht. Über künf­tige Anpas­sungen der Höhe des Min­dest­lohns ent­scheidet wei­terhin die Min­dest­lohn­kom­mis­sion.

Künftig soll sich die Gering­fü­gig­keits­grenze an einer Wochen­ar­beits­zeit von 10 Stunden zu Min­dest­lohn­be­din­gungen ori­en­tieren. Der Gesetz­ent­wurf sieht dafür mit Anhe­bung des gesetz­li­chen Min­dest­lohns auch die Anhe­bung der Mini­job­grenze auf 520 € monat­lich vor, die auch dyna­misch aus­ge­staltet werden soll. Zugleich sollen Maß­nahmen getroffen werden, die die Auf­nahme einer sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Beschäf­ti­gung för­dern und ver­hin­dern helfen, dass Mini­jobs als Ersatz für regu­läre Arbeits­ver­hält­nisse miss­braucht werden. Dazu wird die Mög­lich­keit eines zuläs­sigen unvor­her­seh­baren Über­schrei­tens der Ent­gelt­grenze für eine gering­fügig ent­lohnte Beschäf­ti­gung gesetz­lich gere­gelt.

Die Höchst­grenze für eine Beschäf­ti­gung im Über­gangs­be­reich – sog. Midi­job­grenze – wird eben­falls ab dem 1.10.2022 von monat­lich 1.300 € auf 1.600 € ange­hoben. Dazu wird der Arbeit­ge­ber­bei­trag ober­halb der Gering­fü­gig­keits­grenze zunächst auf die für einen Minijob zu leis­tenden Pau­schal­bei­träge in Höhe von 28 % ange­gli­chen und glei­tend auf den regu­lären Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag abge­schmolzen. Aus Sicht betrof­fener Arbeit­geber hat dies einen trans­pa­renten und linear ver­lau­fenden Tarif zur Folge. Aus Sicht der Beschäf­tigten folgt einem höheren Brut­to­lohn dann zumin­dest vor Steuern auch ein höherer Net­to­lohn, sodass sich Mehr­ar­beit für die Beschäf­tigten lohnt und nicht durch einen über­pro­por­tio­nalen Anstieg ihrer Bei­trags­be­las­tung ent­wertet wird.