Viertes Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz auf den Weg gebracht

Mit dem sog. „Vierten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz“ will die Bun­des­re­gie­rung Unter­nehmen bei der Bewäl­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Folgen wei­terhin unter­stützen. Dafür hat sie am 25.2.2022 einen Gesetz­ent­wurf auf den Weg gebracht, in dem u. a. fol­gende steu­er­liche Maß­nahmen vor­ge­sehen sind:

  • Vom Arbeit­geber auf­grund bundes- oder lan­des­recht­li­cher Rege­lungen an in bestimmten Ein­rich­tungen – ins­be­son­dere Kran­ken­häu­sern – tätige Arbeit­nehmer gewährte Son­der­leis­tungen zur Aner­ken­nung beson­derer Leis­tungen wäh­rend der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steu­er­frei gestellt.
  • Die steu­er­liche För­de­rung der steu­er­freien Zuschüsse zum Kurz­ar­bei­ter­geld wird um 3 Monate bis Ende Juni 2022 ver­län­gert.
  • Die bestehende Rege­lung zur steu­er­li­chen Home­of­fice-Pau­schale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 ver­län­gert.
  • Die Mög­lich­keit zur Inan­spruch­nahme der degres­siven Abschrei­bung für beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens wird – für Wirt­schafts­güter, die im Jahr 2022 ange­schafft oder her­ge­stellt werden – um ein Jahr ver­län­gert.
  • Die erwei­terte Ver­lust­ver­rech­nung wird bis Ende 2023 ver­län­gert: Für 2022 und 2023 wird der Höchst­be­trag beim Ver­lust­rück­trag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusam­men­ver­an­la­gung ange­hoben. Der Ver­lust­rück­trag wird dar­über hinaus ab 2022 dau­er­haft auf 2 Jahre aus­ge­weitet und erfolgt in die unmit­telbar vor­an­ge­gan­genen beiden Jahre.
  • Die Inves­ti­ti­ons­fristen für steu­er­liche Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge, die in 2022 aus­laufen, werden um ein wei­teres Jahr ver­län­gert. Das betrifft auch die Inves­ti­ti­ons­frist für Reinves­ti­tionen nach § 6 b EStG.
  • Die Frist zur Abgabe von Steu­er­erklä­rungen 2020 in bera­tenen Fällen wird um wei­tere 3 Monate ver­län­gert. Hieran anknüp­fend werden auch die Erklä­rungs­fristen für 2021 und 2022 ver­län­gert, jedoch in gerin­gerem Umfang.

Das Gesetz muss noch förm­lich beschlossen werden. Über die ein­zelnen Rege­lungen werden wir Sie nach Abschluss des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens im Detail infor­mieren.