Ver­län­ge­rung der Corona-Hilfen bis 30.6.2022

In der Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz vom 16.2.2022 begrüßten die Länder den Beschluss der Bun­des­re­gie­rung zur Ver­län­ge­rung der Bezugs­dauer und Son­der­re­ge­lungen des Kurz­ar­bei­ter­geldes.

So wird den seit Beginn der Corona-Pan­demie von Arbeits­aus­fall betrof­fenen Betrieben auch nach dem 31.3.2022 weiter die Inan­spruch­nahme von Kurz­ar­bei­ter­geld bis zum 30.6.2022 ermög­licht.

Danach gelten fol­gende Rege­lungen bis zum 30.6.2022 weiter:

  • Die Vor­aus­set­zungen für den Zugang zum Kurz­ar­bei­ter­geld bleiben her­ab­ge­setzt.
  • Auf den Aufbau von Minus­stunden wird ver­zichtet
  • Ein­kommen aus wäh­rend der Kurz­ar­beit auf­ge­nom­menen Mini­jobs wird nicht auf das Kurz­ar­bei­ter­geld ange­rechnet.
  • Ab dem 4. bezie­hungs­weise 7. Bezugs­monat gelten erhöhte Leis­tungs­sätze.

Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge werden den Arbeit­ge­bern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurz­ar­beit mit Qua­li­fi­zie­rung ver­bunden wird. Leih­ar­beit­nehmer sollen künftig kein Kurz­ar­bei­ter­geld mehr erhalten.

Auch die Über­brü­ckungs­hilfe IV als zen­trales Corona-Hilfs­in­stru­ment wird bis zum 30.6.2022 ver­län­gert, um Unter­nehmen in bewährter Weise zu unter­stützen. Die ergän­zenden Pro­gramme Neu­start- und Här­te­fall­hilfen werden par­allel zur Über­brü­ckungs­hilfe IV ver­län­gert. Unter­nehmen erhalten über die Über­brü­ckungs­hilfe IV wei­terhin eine antei­lige Erstat­tung von Fix­kosten. Zusätz­lich zur Fix­kos­ten­er­stat­tung erhalten Unter­nehmen, die im Rahmen der Corona-Pan­demie beson­ders schwer betroffen sind, einen Eigen­ka­pi­tal­zu­schuss.

Die Neu­start­hilfe für Solo­selbst­stän­dige wird eben­falls ver­län­gert. Mit der „Neu­start­hilfe 2022 II. Quartal“ können sie bis zum 30.6.2022 wei­terhin pro Monat bis zu 1.500 € an direkten Zuschüssen erhalten; ins­ge­samt für den ver­län­gerten För­der­zeit­raum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 €. Die Neu­start­hilfe wird als Vor­schuss aus­ge­zahlt und muss – je nach Umsatz­ent­wick­lung – im För­der­zeit­raum anteilig zurück­ge­zahlt werden. Sie wird nicht auf die Grund­si­che­rung ange­rechnet. Auch die Hilfen des Son­der­fonds Kul­tur­ver­an­stal­tungen werden vom Bund ver­län­gert.

Wegen der kri­mi­nellen Miss­bräuche der Wirt­schafts­hilfen werden Bund und Länder alle not­wen­digen Maß­nahmen ergreifen, diese zu ver­hin­dern. Die Länder werden auch auf­grund der hierzu jetzt schon vor­lie­genden Daten über den För­der­zeit­raum hinaus aus­rei­chende orga­ni­sa­to­ri­sche und per­so­nelle Res­sourcen zur Auf­klä­rung und Ver­fol­gung mut­maß­li­cher Straf­taten bereit­stellen.