För­de­rung von Mie­ter­strom

Als Mie­ter­strom wird der Strom bezeichnet, der in einer Solar­an­lage auf dem Dach eines Wohn­ge­bäudes erzeugt und ohne Nut­zung des Netzes der all­ge­meinen Ver­sor­gung an Letzt­ver­brau­cher in diesem Wohn­ge­bäude (ins­be­son­dere Mieter) gelie­fert und im Gebäude ver­braucht wird.

Damit die Mieter vom Solar­strom auf dem Haus­dach pro­fi­tieren können, hat die Bun­des­re­gie­rung die För­de­rung des Mie­ter­stroms – unter Vor­be­halt der Zustim­mung durch die Euro­päi­sche Kom­mis­sion – beschlossen. Diese wurde am 20.11.2017 erteilt.

Geför­dert wird eine instal­lierte Leis­tung von 500 Mega­watt pro Jahr. Sie ist auf Wohn­ge­bäude begrenzt (40 % der Gebäu­de­fläche müssen Wohn­fläche sein). Der Ver­mieter erhält je nach Anla­gen­größe einen Zuschlag zwi­schen 3,8 Cent/​kWh und 2,2 Cent/​kWh zusätz­lich zu dem Erlös, den er beim Strom­ver­kauf an den Mieter erzielt. Der Zuschlag wird über die EEG-Umlage finan­ziert. Für den rest­li­chen Strom, der nicht von den Mie­tern abge­nommen und ins Netz der all­ge­meinen Ver­sor­gung ein­ge­speist wird, erhält der Anla­gen­be­treiber wie bisher die Ein­spei­se­ver­gü­tung nach dem EEG.