Wirk­samer Aus­schluss einer Stor­nie­rung der Flug­bu­chung

Der Bun­des­ge­richtshof ent­schied mit seinem Urteil vom 20.3.2018, dass eine Stor­nie­rung der Flug­bu­chung wirksam aus­ge­schlossen werden kann. Im ent­schie­denen Fall buchte ein Ehe­paar im November 2014 Flüge für den 22./23. Mai 2015. Die Bedin­gungen des Luft­fahrt­un­ter­neh­mens sahen fol­gende Rege­lung vor: „Die Stor­nie­rung der Tickets ist nicht mög­lich. Die nicht ver­brauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/​nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.” Wegen einer Erkran­kung stor­nierte das Ehe­paar am 20.3.2015 die Flüge und ver­langte die Erstat­tung des Flug­preises. Das Unter­nehmen erstat­tete ihnen jedoch nur ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils ca. 135 €.

Nach Auf­fas­sung des BGH sind die Vor­schriften des Werk­ver­trags­rechts grund­sätz­lich auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag anwendbar. Der Flug­gast kann daher den Beför­de­rungs­ver­trag jeder­zeit kün­digen. Die Anwen­dung dieser Vor­schrift ist hier jedoch durch die Beför­de­rungs­be­din­gungen des Flug­un­ter­neh­mens wirksam abbe­dungen worden. Der Aus­schluss des Kün­di­gungs­rechts (der „Stor­nie­rung”) benach­tei­ligt die Flug­gäste nicht ent­gegen den Geboten von Treu und Glauben unan­ge­messen.

Anmer­kung: Wollen Sie nicht den höheren Preis zahlen, können Sie für den Krank­heits­fall eine solche Erstat­tung durch eine Ver­si­che­rung absi­chern.