Grund­le­gend ver­än­dernde Bau­maß­nahmen keine zu dul­dende Moder­ni­sie­rung

Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen sind bau­liche Ver­än­de­rungen, durch die der Gebrauchs­wert der Miet­sache nach­haltig erhöht wird oder die all­ge­meinen Wohn­ver­hält­nisse auf Dauer ver­bes­sert werden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie einer­seits über die bloße Erhal­tung des bis­he­rigen Zustands hin­aus­gehen, ande­rer­seits aber die Miet­sache nicht so ver­än­dern, dass etwas Neues ent­steht.

Grund­sätz­lich hat ein Mieter eine Moder­ni­sie­rungs­maß­nahme zu dulden. Eine Dul­dungs­pflicht besteht jedoch nicht, wenn die Moder­ni­sie­rungs­maß­nahme für den Mieter, seine Familie oder einen Ange­hö­rigen seines Haus­halts eine Härte bedeuten würde.

Wenn die beab­sich­tigten Maß­nahmen (hier: Hin­zu­fü­gung neuer Räume [Win­ter­garten; Ausbau des Spitz­bo­dens] unter Ver­än­de­rung des Grund­risses; ver­än­derter Zuschnitt der Wohn­räume und des Bads; Anle­gung einer Ter­rasse; Abriss einer Veranda) so weit­rei­chend sind, dass ihre Durch­füh­rung den Cha­rakter der Miet­sache grund­le­gend ver­än­dern würde, liegt jedoch keine vom Mieter zu dul­dende Moder­ni­sie­rungs­maß­nahme vor.