Nut­zung einer Teil­ei­gen­tums­ein­heit im „Ärz­te­haus” zu Wohn­zwe­cken

Der Bun­des­ge­richtshof hatte am 23.3.2018 zu ent­scheiden, ob die Nut­zung einer Teil­ei­gen­tums­ein­heit in einem „Ärz­te­haus” zu Wohn­zwe­cken erlaubt ist. In einem Fall aus der Praxis diente nach einer Tei­lungs­er­klä­rung ein aus sieben Ein­heiten bestehendes Gebäude „zur beruf­li­chen und gewerb­li­chen Nut­zung”. Die Ein­heiten dürfen „aus­drück­lich beruf­lich oder gewerb­lich, ins­be­son­dere auch als Apo­theke oder Arzt­praxis genutzt werden”. Nach der Auf­tei­lung befanden sich sechs Arzt­praxen und eine Apo­theke in dem Haus. Aktuell wurden nur noch drei Ein­heiten als Arzt­praxen genutzt. Ein Teil­ei­gen­tümer teilte seine Ein­heit auf, baute sie um und ver­mie­tete beide Teile als Wohn­raum.

Im Aus­gangs­punkt steht den übrigen Eigen­tü­mern ein Unter­las­sungs­an­spruch zu, weil die betrof­fene Ein­heit nach der Gemein­schafts­ord­nung nicht als Pri­vat­woh­nung, son­dern nur für beruf­liche und gewerb­liche Zwecke genutzt werden darf. Zwar kann sich eine nach dem ver­ein­barten Zweck aus­ge­schlos­sene Nut­zung als zulässig erweisen, wenn sie bei typi­sie­render Betrach­tungs­weise nicht mehr stört als die vor­ge­se­hene Nut­zung.

Das ist aber bei der Nut­zung zu Wohn­zwe­cken jeden­falls dann nicht anzu­nehmen, wenn sich die Ein­heit – wie hier – in einem aus­schließ­lich beruf­li­chen und gewerb­li­chen Zwe­cken die­nenden Gebäude befindet. Die Wohn­nut­zung in einem sol­chen Gebäude ist bei typi­sie­render Betrach­tung regel­mäßig schon des­halb stö­render als die vor­ge­se­hene Nut­zung, weil sie mit typi­schen Wohn­im­mis­sionen (wie Küchen­ge­rü­chen, Frei­zeit- und Kin­der­lärm oder Musik) sowie einem anderen Gebrauch des Gemein­schafts­ei­gen­tums (etwa im Flur her­um­ste­henden Gegen­ständen) ein­her­geht und zu anderen Zeiten – näm­lich ganz­tägig und auch am Wochen­ende – erfolgt.