Tritt­schall­schutz in der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft

Nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz ist jeder Woh­nungs­ei­gen­tümer ver­pflichtet, von den in seinem Son­der­ei­gentum ste­henden Gebäu­de­teilen sowie von dem gemein­schaft­li­chen Eigentum nur in sol­cher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Woh­nungs­ei­gen­tümer über das bei einem geord­neten Zusam­men­leben unver­meid­liche Maß hinaus ein Nach­teil erwächst.

In diesem Zusam­men­hang hatte sich der Bun­des­ge­richtshof (BGH) in seinem Urteil vom 16.3.2018 mit einem Fall zu befassen, bei der ein Mit­glied einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft im Zuge einer Moder­ni­sie­rung seines Bade­zim­mers den Est­rich voll­ständig ent­fernte, eine Fuß­bo­den­hei­zung ein­baute sowie den Flie­sen­belag und sämt­liche Sani­tär­ob­jekte erneu­erte und eine Steig­lei­tung unter Putz ver­legte. Die dar­unter woh­nenden Eigen­tümer behaup­teten nun, dass sich der Schall­schutz durch die Bau­maß­nahme ver­schlech­tert habe und ver­langen, dass bestimmte Schall­schutz­maß­nahmen vor­zu­nehmen sind. Hilfs­weise ist ein Schall­schutz­ni­veau her­zu­stellen, das dem tech­ni­schen Stand zur Zeit einer Sanie­rung im Jahr 2012 (Errich­tung des Hauses war 1990) ent­spricht.

Nach Auf­fas­sung des BGH ergibt sich allein aus dem Umstand, dass bei Reno­vie­rungs­ar­beiten in das gemein­schaft­liche Eigentum ein­ge­griffen wird, kein über­zeu­gender Grund dafür, dass die im Zeit­punkt der Maß­nahme aner­kannten Schall­schutz­werte maß­geb­lich sein sollen. Ein Woh­nungs­ei­gen­tümer ist im Grund­satz zwar zu dessen Wie­der­her­stel­lung, aber nicht zu einer „Ertüch­ti­gung” ver­pflichtet.

Wird aller­dings – etwa durch einen nach­träg­li­chen Dach­ge­schoss­ausbau – in erheb­li­chem Umfang in die Gebäu­de­sub­stanz ein­ge­griffen, können die übrigen Woh­nungs­ei­gen­tümer erwarten, dass bei dem Umbau ins­ge­samt die aktu­ellen tech­ni­schen Vor­gaben und damit auch die nun­mehr gel­tenden Schall­schutz­werte beachtet werden.

Dagegen kann bei Sanie­rungs­maß­nahmen, die der übli­chen Instand­set­zung oder der Moder­ni­sie­rung dienen, im Grund­satz ein ver­bes­sertes Schall­schutz­ni­veau nicht bean­sprucht werden, sodass unver­än­dert die bei Errich­tung des Gebäudes gel­tenden tech­ni­schen Stan­dards maß­geb­lich sind. Um eine solche typi­sche Sanie­rungs­maß­nahme han­delt es sich in aller Regel auch dann, wenn bei der Sanie­rung eines vor­han­denen Bade­zim­mers in den Est­rich ein­ge­griffen wird. Maß­geb­li­cher Zeit­punkt für die Bestim­mung der Schall­schutz­werte ist danach der­je­nige der Gebäu­de­er­rich­tung.