Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen
der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung
des Anspruchs auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch Ersatzansprüche.
In einigen Formularverträgen im Wohnraummietrecht ist jedoch eine Klausel
enthalten, die vorsieht, dass ein Vermieter die sechsmonatige Verjährung
seiner gegen den Mieter gerichteten Ersatzansprüche nach Rückgabe
der Mietsache durch formularvertragliche Regelungen verlängern kann. Der
Bundesgerichtshof beurteilte in seiner Entscheidung vom 8.11.2017 eine solche
Klausel für unwirksam.
Die kurze Verjährung ist durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen
der Abwicklung des Mietverhältnisses begründet. Der Mieter hat nach
der Rückgabe der Mietsache auf diese keinen Zugriff mehr und kann somit
ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen
mehr treffen.
Demgegenüber kann der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache
sich Klarheit darüber verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche
wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und er diese
durchsetzen oder innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erforderliche
verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen will. Es ist nicht ersichtlich,
dass diese Prüfung nicht regelmäßig in der vom Gesetz vorgesehenen
Verjährungsfrist von sechs Monaten vorgenommen werden könnte.