Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise
zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche
Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Durch ein solch
illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche
Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört.