Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen
Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskosten
hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren
Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen,
der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 9.6.2017 entschiedenen Fall erwarb
ein Käufer im November 2013 bei einem Autohändler einen gebrauchten
Pkw für 8.950 €. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte
einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe rügte
der Käufer Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors,
Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich
erhöhende Motordrehzahl.
Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch den Autohändler, die der
Käufer allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er
im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat der Autoverkäufer
entgegen und verwies darauf, dass die beanstandete Symptomatik auf einem üblichen
Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.
Das OLG kam zu dem Entschluss, dass der Käufer zum Vertragsrücktritt
berechtigt war, da das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel
aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer
Gebrauchtfahrzeuge befand.