Geplante Ände­rungen durch das Jah­res­steu­er­ge­setz

Für 2023 sind durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 erheb­liche Ände­rungen geplant. Bei Redak­ti­ons­schluss lag die end­gül­tige Fas­sung aller­dings noch nicht vor. Inwie­fern und wann Bun­destag und Bun­desrat noch zustimmen ist noch nicht abzu­sehen, es ist aber davon aus­zu­gehen, dass ab 2023 mit vielen Ände­rungen zu rechnen ist. Nach­fol­gend werden die wich­tigsten Ände­rungs­ent­würfe stich­punkt­artig auf­ge­zeichnet, bzgl. der Ände­rungen im Bewer­tungs­recht und bei der Berück­sich­ti­gung von Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen wird auf die Okto­ber­aus­gabe ver­wiesen:

Gebäude-AfA § 7 Abs. 4 EStG:

Steu­er­pflich­tige hatten bisher die Mög­lich­keit, ihr Gebäude mit einer kür­zeren als der gesetz­lich vor­ge­ge­benen Nut­zungs­dauer abzu­schreiben, wenn ein begrün­deter Aus­nah­me­fall vorlag und ent­spre­chende Nach­weise vor­ge­legt werden konnten. Von dieser Aus­nah­me­re­ge­lung soll ab 2023 kein Gebrauch mehr gemacht werden. Soweit die Abset­zung für Abnut­zung (AfA) für Gebäude im Rahmen der Ein­künf­teer­mitt­lung für das Kalen­der­jahr 2022 oder das vor dem 1. Januar 2023 endende Wirt­schafts­jahr zuläs­si­ger­weise mit einer gerin­geren Nut­zungs­dauer vor­ge­nommen wurde, kann die Abset­zung für Abnut­zung auch wei­terhin nach der zu diesem Stichtag aner­kannten kür­zeren Nut­zungs­dauer bemessen werden.

Der regu­läre lineare AfA-Satz soll für Gebäude, die Wohn­zwe­cken dienen, von 2 % auf 3 % ange­hoben werden. Damit ver­kürzt sich zwar die Abschrei­bungs­dauer auf 33 Jahre, die tat­säch­liche Nut­zungs­dauer wird aber wei­terhin 50 Jahre betragen. Davon wären Wohn­ge­bäude betroffen, die nach dem 30.6.2023 fer­tig­ge­stellt werden.

Häus­li­ches Arbeits­zimmer:

Beim Vor­liegen eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers und ohne einen anderen Arbeits­platz konnten Steu­er­pflich­tige bis­lang Auf­wen­dungen bis zu 1.250 € abziehen. Das Finanzamt hat bei der Ver­an­la­gung grund­sätz­lich zu über­prüfen, ob die Vor­aus­set­zungen in jedem Ein­zel­fall vor­liegen. Um diesen Auf­wand zu ver­min­dern, soll der Höchst­be­trag von 1.250 € ab 2023 zu einem Pausch­be­trag in sel­biger Höhe umge­wan­delt werden, der den Steu­er­pflich­tigen zu gewähren ist, sobald ihnen kein anderer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Dadurch ent­fiele die oft auf­wen­dige Ermitt­lung der jähr­li­chen Auf­wen­dungen.

Bildet das Arbeits­zimmer den Mit­tel­punkt der Tätig­keit, kann wei­terhin der volle Abzug der Auf­wen­dungen als Betriebs­aus­gabe oder Wer­bungs­kosten bean­tragt werden. Es ist jedoch Vor­aus­set­zung, dass dem Steu­er­pflich­tigen dau­er­haft kein anderer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Wird das häus­liche Arbeits­zimmer bei­spiels­weise nur an man­chen Wochen­tagen genutzt, weil an den übrigen Tagen ein anderer Arbeits­platz vor­handen ist, so kann höchs­tens der Pausch­be­trag von 1.250 € gel­tend gemacht werden.

Home­of­fice-Pau­schale:

Auf­grund von Corona wurde die sog. Home­of­fice-Pau­schale ein­ge­führt. Seit dem Jahr 2020 konnten Steu­er­pflich­tige in ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung bis zu 120 Tage pro Jahr im Home­of­fice gel­tend machen. Für jeden Tag wurden 5 € steu­er­min­dernd berück­sich­tigt, im Jahr also maximal 600 €. Nun wird die Rege­lung erwei­tert und es sollen ab 2023 bis zu 200 Tage pro Jahr im Home­of­fice steu­er­min­dernd ange­geben werden können, was zu einem Höchst­be­trag von 1.000 € im Jahr führt. Der Betrag bleibt auch bei meh­reren Arbeits­ver­hält­nissen gleich. Ein sepa­rates Arbeits­zimmer ist dafür nicht erfor­der­lich.

Anpas­sung des Sparer-Pausch­be­trags:

Wer Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mögen erzielt, ist bis zu einem Betrag von 801 € pro Jahr vom Ein­be­halt von Kapi­tal­ertrag­steuer befreit. Bei zusam­men­ver­an­lagten Ehe­gatten gilt der dop­pelte Betrag von 1.602 €. Der bis­he­rige Betrag soll zum 1.1.2023 auf 1.000 € bei Ein­zel­ver­an­la­gung bzw. auf 2.000 € bei Zusam­men­ver­an­la­gung ange­hoben werden.

Anpas­sung des Aus­bil­dungs­frei­be­trags:

Steu­er­pflich­tige können für ein Kind, wel­ches sich in einer Berufs­aus­bil­dung befindet und dabei aus­wärtig unter­ge­bracht ist, einen steu­er­min­dernden Aus­bil­dungs­frei­be­trag erhalten. Dieser könnte sich zum 1.1.2023 von bisher 924 € auf 1.200 € erhöhen. Vor­aus­set­zung für die Gewäh­rung des Frei­be­trags ist außerdem, dass für das Kind noch ein Kin­der­geld­an­spruch besteht.

Erhö­hung der Arbeits­lohn­grenze:

In Fällen, in denen die Pau­schal­be­steue­rung ange­wendet wird, soll sich die Arbeits­lohn­grenze ab 2023 von 120 € auf 150 € je Arbeitstag erhöhen. Diese Ände­rung erfolgt als ent­spre­chende Anpas­sung an die bereits durch­ge­führte Erhö­hung des Min­dest­lohns zum 1.10.2022.

För­de­rung von PV-Anlagen:

Der Ausbau von PV-Anlagen soll in den nächsten Jahren weiter geför­dert werden. Die Regie­rung hat sich dafür meh­rere Maß­nahmen über­legt. Zum einen soll eine Ertrag­steu­er­be­freiung ein­ge­führt werden, die für PV-Anlagen gilt, wenn diese eine Leis­tung von max. 30 kW (Brut­to­nenn­leis­tung laut Markt­stamm­da­ten­re­gister) bei Ein­fa­mi­li­en­häu­sern und Gewer­be­im­mo­bi­lien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewer­be­ein­heit bei übrigen, über­wie­gend zu Wohn­zwe­cken genutzten Gebäuden haben. Die Steu­er­be­freiung soll unab­hängig von der spä­teren Ver­wen­dung des erzeugten Stroms gelten.

Zum anderen soll ein sog. Null­steu­er­satz für die Umsatz­steuer ein­ge­führt werden, soweit es sich um eine Leis­tung an den Betreiber einer Anlage han­delt und die Anlage auf oder in der Nähe von (Privat-)Wohnungen und öffent­li­chen und anderen Gebäuden, die dem Gemein­wohl die­nend genutzt werden, instal­liert wird. Der Betreiber wird bei der Anschaf­fung nicht mehr mit Umsatz­steuer belastet und muss nicht mehr auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zichten, um die Vor­steuer zurück­zu­er­halten. Dadurch wird Büro­kra­tie­auf­wand ver­mieden.

Außerdem sollen Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eine eine erwei­terte Bera­tungs­be­fugnis bekommen und dürften damit auch Steu­er­pflich­tige beraten, die eine PV-Anlage mit einer Leis­tung mit bis zu 30 kW instal­liert haben.