Rad­fahrer – vor dem Links­ab­biegen ein­ordnen und zweite Rück­schau

Wer abbiegen will, muss dies recht­zeitig und deut­lich ankün­digen und es sind dabei die Fahrt­rich­tungs­an­zeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahr­zeug mög­lichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahr­bahnen für eine Rich­tung mög­lichst weit links, ein­zu­ordnen, und zwar recht­zeitig. Vor dem Ein­ordnen und noch­mals vor dem Abbiegen ist auf den nach­fol­genden Ver­kehr zu achten. Vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefähr­dung nach­fol­genden Ver­kehrs aus­ge­schlossen ist. Diese Rege­lungen gelten auch für Rad­fahrer.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf ent­schie­denen Fall war ein Rad­fahrer auf einer Straße unter­wegs und wollte links abbiegen. Ein von hinten kom­mender Auto­fahrer setzte jedoch im glei­chen Moment zum Über­holen an und es kam zum Unfall. Der Rad­fahrer hatte Hand­zei­chen gegeben, sich aber nicht zur Fahr­bahn­mitte ein­ge­ordnet und auch keine zweite Rück­schau gehalten. Das OLG ent­schied zugunsten des Auto­fah­rers und nahm eine voll­stän­dige Haf­tung des Rad­fah­rers an.