In Geschäftsräumen präsentierte Ausstellungsstücke müssen
mit dem Gesamtpreis ausgezeichnet werden. Die Angabe eines Teilpreises genügt
auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere
Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann.
Diesem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) lag der nachfolgende Sachverhalt
zugrunde: Ein Möbelhaus bot in seiner Ausstellung eine Lederrundecke zum
Verkauf an. Das zugehörige Preisschild nannte einen Preis von 3.199 €
mit dem Hinweis, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar ist. Auf der Rückseite
des Preisschildes waren die Ausstattungsmerkmale der Lederrundecke unter Angabe
von Einzelpreisen aufgeführt. Damit betrug der Preis für das ausgestellte
Möbelstück insgesamt 5.245 €.
Die Richter des OLG beurteilten die Preisauszeichnung als wettbewerbswidrig,
da sie gegen die aus der Preisangabenverordnung folgende Verpflichtung zur Angabe
des Gesamtpreises beim Anbieten von Ware verstößt. Das Möbelhaus
hat eine konkrete Ausstattungsvariante ihrer Lederrundecke zum Verkauf angeboten.
Diese erscheint als einheitliches Leistungsangebot. Daran ändert auch der
Hinweis auf gegen Mehrpreis lieferbares Zubehör nichts. Für die ausgestellte
Ausstattungsvariante muss der Verkäufer dem Besucher den konkreten Verkaufspreis
als den vom Käufer zu zahlenden Endpreis angeben, um den Vorgaben der Preisangabenverordnung
zu genügen. Insoweit genügt es nicht, wenn er einen Teilpreis nennt
und auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angibt, die
der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln.