Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert versteuern, würde der Zweck des Geschenks verfehlt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer erhoben.
In der August-Ausgabe unseres Informationsschreibens berichteten wir über ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.6.2017, der die Übernahme dieser Steuer nun als „weiteres Geschenk” beurteilt hat. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit wäre das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 14.9.2017 zur Anwendung neuer BFH-Entscheidungen mit, dass es die Grundsätze dieses Urteils nicht anwenden, sondern nach der bisherigen Handlungsweise verfahren will. Danach ist bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.