Geset­zes­paket zur Reform der Grund­steuer ver­ab­schiedet

Die Bun­des­re­gie­rung hat sich bei der Reform der Grund­steuer auf ein Geset­zes­paket
geei­nigt, das den Vor­gaben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts gerecht werden soll.

Die Grund­steuer ist eine Steuer auf den Besitz von Grund­stü­cken und Gebäuden.
Ver­mieter können sie über die Neben­kos­ten­ab­rech­nung auf ihre Mieter
umlegen, sodass von der Belas­tung alle betroffen sind. Die Grund­steuer kommt
aus­schließ­lich den Gemeinden zugute und ist eine ihrer wich­tigsten Ein­nah­me­quellen.

Die Praxis, wonach die Grund­steuer für Häuser und unbe­baute Grund­stücke
anhand von (über­holten) Ein­heits­werten berechnet wird, hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt
im Jahr 2018 als ver­fas­sungs­widrig erklärt und eine Neu­re­ge­lung bis Ende
2019 gefor­dert. Haupt­kri­tik­punkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tat­säch­liche
Wert­ent­wick­lung nicht mehr in aus­rei­chendem Maße wider­spie­geln.

Das nun­mehr von der Bun­des­re­gie­rung beschlos­sene Geset­zes­paket besteht aus
drei mit­ein­ander ver­bun­denen Gesetz­ent­würfen:

  • Gesetz zur Reform des Grund­steuer- und Bewer­tungs­rechts
  • Gesetz zur Ände­rung des Grund­steu­er­ge­setzes zur Mobi­li­sie­rung von bau­reifen
    Grund­stü­cken für die Bebauung
  • Gesetz zur Ände­rung des Grund­ge­setzes

Bei der Neu­re­ge­lung bleibt zunächst das heu­tige drei­stu­fige Ver­fahren
– Bewer­tung, Steu­er­mess­be­trag, kom­mu­naler Hebe­satz – erhalten. Erst­mals ab 1.1.2022
erfolgt die Bewer­tung der Grund­stücke nach neuem Recht.

  • Bei der Ermitt­lung der Grund­steuer für Wohn­grund­stücke
    sollen fünf Para­meter auf die Berech­nung Ein­fluss haben: Grund­stücks­fläche,
    Boden­richt­wert, Immo­bi­li­enart, Alter des Gebäudes, Miet­ni­veau­stufe.
  • Anders als bei Wohn­grund­stü­cken soll sich bei Gewer­be­grund­stü­cken
    die Grund­steuer am ver­ein­fachten Sach­wert­ver­fahren ori­en­tieren, das für
    die Wert­ermitt­lung auf die gewöhn­li­chen Her­stel­lungs­kosten für die
    jewei­lige Gebäu­deart und den Boden­richt­wert abstellt. Hier sollen zahl­reiche
    bisher erfor­der­liche Kri­te­rien ent­fallen, wie z. B. Höhe des Gebäudes,
    Hei­zungsart, Art der Ver­gla­sung der Fenster usw.
  • Bei der Bewer­tung eines Betriebs der Land- und Forst­wirt­schaft (Grund­steuer
    A) soll es beim Ertrags­wert­ver­fahren bleiben, das jedoch ver­ein­facht und typi­siert
    wird.
  • Die sog. „Grund­steuer C”, für die die Gemeinden für
    unbe­baute, aber bau­reife Grund­stücke einen erhöhten Hebe­satz
    fest­legen können, soll dabei helfen, Wohn­raum­be­darf künftig schneller
    zu decken.
  • Die heu­tigen Steu­er­mess­zahlen sollen so abge­senkt werden, dass die Reform
    ins­ge­samt auf­kom­mens­neu­tral aus­fällt.

Die Bun­des­länder können über eine sog. „Öff­nungs­klausel”
bis zum 31.12.2024 vom Bun­des­recht abwei­chende Rege­lungen vor­be­reiten. Dazu
kün­digten ein­zelne Länder an, ein sog. wert­un­ab­hän­giges Modell
für ihre Gemeinden vor­sehen zu wollen. Dieses Modell setzt an der Fläche
der Grund­stücke und der vor­han­denen Gebäude an. Die Werte der Grund­stücke
und der Gebäude bleiben dabei unbe­rück­sich­tigt. Im Ergebnis kann das
Flä­chen­mo­dell dazu führen, dass für Immo­bi­lien, die zwar ähn­liche
Flä­chen auf­weisen, sich im Wert aber deut­lich unter­scheiden, ähn­liche
Grund­steu­er­zah­lungen fällig werden.

Die neuen Rege­lungen zur Grund­steuer – ent­weder bun­des­ge­setz­lich oder lan­des­ge­setz­lich
– gelten dann ab 1.1.2025.