Gewer­be­miet­ver­trag – frist­lose Kün­di­gung wegen Erkran­kung

Den Rich­tern des Ober­lan­des­ge­richt Ros­tock (OLG) lag am 9.7.2020 fol­gender Sach­ver­halt zur Ent­schei­dung vor: Der Mieter kün­digte im März 2017 einen geschlos­senen Gewer­be­raum-Miet­ver­trag auf­grund seiner schweren Erkran­kung. Diese würde ihm die Nut­zung der Miet­räume unmög­lich machen.

Nach den Rege­lungen im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch kann eine Ver­trags­partei das Miet­ver­hältnis aus wich­tigem Grund außer­or­dent­lich fristlos kün­digen. Ein wich­tiger Grund liegt vor, wenn dem Kün­di­genden unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Ein­zel­falls, ins­be­son­dere eines Ver­schul­dens der Ver­trags­par­teien, und unter Abwä­gung der bei­der­sei­tigen Inter­essen die Fort­set­zung des Miet­ver­hält­nisses bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist oder bis zur sons­tigen Been­di­gung des Miet­ver­hält­nisses nicht zuge­mutet werden kann.

Das OLG kam in dem o. g. Urteil zu dem Ent­schluss, dass die Erkran­kung des Mie­ters nicht die frist­lose Kün­di­gung eines Gewer­be­raum-Miet­ver­hält­nisses recht­fer­tigt. So wird der Mieter von der Ent­rich­tung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person lie­genden Grund an der Aus­übung seines Gebrauchs­rechts gehin­dert wird. Ein sol­cher in der Person des Mie­ters lie­gender Grund, der das Ver­trags­ri­siko auf der Seite des Mie­ters ansie­delt, ist auch dessen Gesund­heits­zu­stand, so die OLG-Richter.