Recht auf Akten­ein­sicht bei Tes­ta­ment des Ex-Ehe­gatten

In der Regel errichten Ehe­gatten ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment. Jetzt hatten die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Schleswig-Hol­stein (OLG) zu klären, ob ein geschie­dener Ehe­gatte einen Anspruch auf die Ein­sicht in ein neues Tes­ta­ment hat, wel­ches der Ex-Ehe­gatte mit dem neuen Ehe­partner ver­fasste.

Sie bejahten das berech­tigte Inter­esse des Ex-Ehe­gatten, da es sich aus der Erben­stel­lung auf­grund des gemein­schaft­li­chen ersten Tes­ta­ments ergibt. Dieses Tes­ta­ment könnte mit der Schei­dung zwar unwirksam geworden sein. Zwin­gend ist dies aber nicht. Das Akten­ein­sichts­ge­such des ersten Ehe­gatten dient dazu, sich Klar­heit über Inhalt und Wirk­sam­keit des Tes­ta­ments zu ver­schaffen, um so Klar­heit dar­über zu gewinnen, ob z. B. ein Erb­schein­an­trag gestellt werden soll.