Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sieht der Bundesfinanzhof (BFH)
in Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen
Ruhestands keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn. Diese sind
deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Das gilt nach seinem Urteil
vom 22.2.2018 auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.
Im entschiedenen Fall schloss der Geschäftsführer einer GmbH, an
der er nicht beteiligt war, mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung
zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand. Dafür verzichtete
er auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000
€, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden
sollten. Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben nicht dem
Lohnsteuerabzug. Die Finanzverwaltung war demgegenüber der Meinung, die
Wertgutschriften führten zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn.
Der BFH bestätigte hingegen die Auffassung des Steuerpflichtigen. Dieser
hat von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine
Auszahlungen erhalten und auch nach der Wertguthabenvereinbarung über die
Gutschriften nicht verfügen können.
Anmerkung: Nach Auffassung des BFH gilt dies auch für Fremd-Geschäftsführer
einer Kapitalgesellschaft, die dem Grunde nach wie alle anderen Arbeitnehmer
zu behandeln sind. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer
ist für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten sind
allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer
Kapitalgesellschaft gerechtfertigt. Hier wird man die Reaktion der Finanzverwaltung
abwarten müssen. Inwieweit sich diese Entscheidung als sinnvolle Gestaltung
zur nachgelagerten Besteuerung in einem Zeitraum, in dem meist geringere Einkünfte
zu versteuern sind, erweist, bleibt abzuwarten.