Kosten, die eine (Augen-)Ärztin für ein Zimmer im eigenen Haus aufwendet,
  das sie als Behandlungsraum für Notfälle eingerichtet hat, können
  steuerlich nicht als Sonderbetriebsausgaben angesetzt werden. Sie unterliegen
  auch dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer. Das hat das
  Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 14.7.2017 entschieden.
In einem Fall aus der Praxis richtete eine Augenärztin zur Behandlung
  von Notfällen im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum ein. Der Raum
  ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Das war der Grund, warum das
  FG die Notfallpraxis nicht als betriebsstättenähnlichen Raum eingeordnet
  hat. Die Einordnung als Praxis, die entsprechende ärztliche Einrichtung
  unterstellt, kommt nur dann in Betracht, wenn die Räumlichkeiten über
  einen von den privaten Räumen separaten Eingang verfügen. Muss der
  Patient aber erst einen privaten Flur durchqueren, fehlt es an der nach außen
  erkennbaren Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr und
  damit an der für die Patienten leichten Zugänglichkeit. Die Räumlichkeiten
  unterliegen dann unabhängig von ihrer Einrichtung dem Anwendungsbereich
  des häuslichen Arbeitszimmers.
Anmerkung: Nachdem die Augenärztin in den Räumlichkeiten der
  Gemeinschaftspraxis unstreitig Behandlungsräume zur Verfügung standen,
  konnte sie die Aufwendungen auch nicht begrenzt bis zum Höchstbetrag von
  1.250 € im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmers ansetzen. Wegen
  der grundsätzlichen Bedeutung ließ das FG die Revision zum Bundesfinanzhof
  zu, die dort unter dem Aktenzeichen VIII R 11/17 anhängig ist.

