Kosten, die eine (Augen-)Ärztin für ein Zimmer im eigenen Haus aufwendet,
das sie als Behandlungsraum für Notfälle eingerichtet hat, können
steuerlich nicht als Sonderbetriebsausgaben angesetzt werden. Sie unterliegen
auch dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer. Das hat das
Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 14.7.2017 entschieden.
In einem Fall aus der Praxis richtete eine Augenärztin zur Behandlung
von Notfällen im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum ein. Der Raum
ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Das war der Grund, warum das
FG die Notfallpraxis nicht als betriebsstättenähnlichen Raum eingeordnet
hat. Die Einordnung als Praxis, die entsprechende ärztliche Einrichtung
unterstellt, kommt nur dann in Betracht, wenn die Räumlichkeiten über
einen von den privaten Räumen separaten Eingang verfügen. Muss der
Patient aber erst einen privaten Flur durchqueren, fehlt es an der nach außen
erkennbaren Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr und
damit an der für die Patienten leichten Zugänglichkeit. Die Räumlichkeiten
unterliegen dann unabhängig von ihrer Einrichtung dem Anwendungsbereich
des häuslichen Arbeitszimmers.
Anmerkung: Nachdem die Augenärztin in den Räumlichkeiten der
Gemeinschaftspraxis unstreitig Behandlungsräume zur Verfügung standen,
konnte sie die Aufwendungen auch nicht begrenzt bis zum Höchstbetrag von
1.250 € im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmers ansetzen. Wegen
der grundsätzlichen Bedeutung ließ das FG die Revision zum Bundesfinanzhof
zu, die dort unter dem Aktenzeichen VIII R 11/17 anhängig ist.