Jah­res­steu­er­ge­setz ist beschlossen

Nach der Ver­ab­schie­dung des Jah­res­steu­er­ge­setzes durch den Bun­destag folgte die Zustim­mung des Bun­des­rats am 16.12.2022. Nach der Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt stehen die steu­er­li­chen Ände­rungen für 2023 und teil­weise auch rück­wir­kend für 2022 fest. Von einigen geplanten Ände­rungen berich­teten wir bereits im Oktober und Dezember. Aus diesem Grund werden nach­fol­gend nur die Ände­rungen auf­ge­zeigt, die sich von den Ent­würfen unter­scheiden:

Gebäude-Abschrei­bung:
Steu­er­pflich­tige hatten bis­lang die Mög­lich­keit eine ver­min­derte Abschrei­bungs­dauer für ihre Gebäude gel­tend zu machen, wenn sie eine kür­zere Nut­zungs­dauer nach­weisen konnten. Der erste Ent­wurf sah eine Strei­chung dieser Rege­lung vor, nun bleibt die Mög­lich­keit aber doch wie bisher bestehen.

Die Erhö­hung des linearen AfA-Satzes von 2 % auf 3 % sollte ursprüng­lich Gebäude betreffen, die nach dem 30.6.2023 fertig gestellt werden, gilt nun aber schon für Gebäude, deren Fer­tig­stel­lung nach dem 1.1.2023 erfolgt.

Grund­ren­ten­zu­schlag:
Rück­wir­kend zum 1.1.2021 wird der­je­nige Ren­ten­be­trag steu­er­frei gestellt, wel­cher auf­grund des Grund­ren­ten­zu­schlags geleistet wird. Die betrof­fenen Steu­er­pflich­tigen erhalten den Grund­ren­ten­zu­schlag dadurch unge­kürzt und haben somit mehr Geld für die Bestrei­tung ihres Lebens­un­ter­halts zur Ver­fü­gung.

Wer­bungs­kosten-Pausch­be­trag:
Der Wer­bungs­kosten- oder Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag erhöht sich ab 2023 pro Ver­an­la­gungs­zeit­raum auf 1.230 €.

Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende:
Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende wird um 252 € auf ins­ge­samt 4.260 € ange­hoben.

Häus­li­ches Arbeits­zimmer:
Ist das Arbeits­zimmer nicht der Mit­tel­punkt der gesamten beruf­li­chen Tätig­keit, wird der Höchst­be­trag ab 2023 zu einem Pausch­be­trag in Höhe von 1.260 € pro Ver­an­la­gungs­jahr umge­wan­delt, der dem Steu­er­pflich­tigen gewährt werden kann. Die tat­säch­li­chen Kosten müssen dadurch nicht mehr nach­ge­wiesen werden.

Home­of­fice-Pau­schale:
Die bis­he­rige Rege­lung wird noch erwei­tert und es können ab 2023 je 6 € für bis zu 210 Tage im Home­of­fice steu­er­min­dernd ange­geben werden, was zu einem Höchst­be­trag von 1.260 € im Jahr führt. Der Betrag bleibt auch bei meh­reren Arbeits­ver­hält­nissen gleich. Ein sepa­rates Arbeits­zimmer ist dafür nicht erfor­der­lich.

För­de­rung von PV-Anlagen:
Um den Ausbau von PV-Anlagen weiter zu för­dern, soll eine Ertrag­steu­er­be­freiung für bestimmte PV-Anlagen gelten. Dazu gehören PV-Anlagen, wenn diese eine Leis­tung von max. 30 kW (Brut­to­nenn­leis­tung laut Markt­stamm­da­ten­re­gister) bei Ein­fa­mi­li­en­häu­sern und Gewer­be­im­mo­bi­lien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewer­be­ein­heit bei übrigen Gebäuden haben. Ent­gegen des ursprüng­li­chen Ent­wurfs müssen diese nicht mehr über­wie­gend zu Wohn­zwe­cken genutzt werden. Diese Rege­lung gilt bereits rück­wir­kend zum 1.1.2022.