Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei fami­liärer Hilfe

Nach dem Sozi­al­ge­setz­buch sind auch Per­sonen in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung ver­si­chert, die wie Beschäf­tigte in einem Unter­nehmen (sog. Wie-Beschäf­ti­gung) tätig werden. Eine ver­si­cherte Wie-Beschäf­ti­gung setzt des­halb voraus, dass hin­sicht­lich der Hand­lung die Merk­male einer abhän­gigen Beschäf­ti­gung anstatt der Merk­male einer unter­neh­me­ri­schen, selbst­stän­digen Tätig­keit über­wiegen und keine Son­der­be­zie­hung besteht, die der wesent­liche Grund für die Hand­lung war.

Dem Thü­rin­gi­schen Lan­des­so­zi­al­ge­richt (LSG) lag zur Ent­schei­dung der nach­fol­gende Sach­ver­halt vor: Ein Mann half seinem Bruder beim Aufbau eines Gerüstes auf dessen Grund­stück. Im Zuge der Gerüst­rück­bau­ar­beiten verlor das Gerüst an Halt und der Bruder des Bau­herrn sprang bzw. stürzte vom Gerüst und erlitt eine Fraktur am linken Fuß. Die Unfall­ver­si­che­rung lehnte die Aner­ken­nung des Ereig­nisses als Arbeits­un­fall ab.

Das LSG ent­schied zugunsten der Ver­si­che­rung, denn gegen das Vor­liegen eines Ver­si­che­rungs­schutzes im Sinne einer Wie-Beschäf­ti­gung sprach, dass der Helfer als Bruder in einer Son­der­be­zie­hung stand, die die Tätig­keit maß­geb­lich prägte.