Son­der­kün­di­gungs­recht in einem Gewer­be­raum­miet­ver­trag

Räumt der Ver­mieter dem Mieter in einem gewerb­li­chen Miet­ver­trag ein Son­der­kün­di­gungs­recht bei Nicht­er­rei­chen eines bestimmten Umsatzes in einem bestimmten Miet­jahr ein, ohne dass inso­weit Ein­schrän­kungen hin­sicht­lich des Grundes des Nicht­er­rei­chens des Umsatzes ver­ab­redet sind, berech­tigt dies den Mieter auch dann zur Kün­di­gung, wenn er den Umsatz ledig­lich pan­de­mie­be­dingt ver­fehlt, in den Vor­jahren hin­gegen erzielt hat.

Dem Ver­mieter steht dann hin­sicht­lich des Kün­di­gungs­rechts auch kein Recht auf Ver­trags­an­pas­sung nach den Grund­sätzen über die Stö­rung der Geschäfts­grund­lage zu, da er das Risiko einer pan­de­mie­be­dingten Schlie­ßung des Miet­lo­kals über­nommen hat.

Die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Hamm legten in einem am 15.7.2022 ent­schie­denen Fall einen Miet­ver­trag so aus, dass es den Miet­par­teien gerade um den tat­säch­lich erzielten bzw. erwar­teten und nicht um einen hypo­the­ti­schen oder anhand in bestimmten Monaten erzielter Umsätze hoch­zu­rech­nenden Umsatz ging. Darauf, aus wel­chen Gründen dieser tat­säch­lich erwirt­schaf­tete Jah­res­um­satz der im Ver­trag ver­ein­barten Marge nicht ent­spre­chen sollte, sollte es hin­gegen nicht ankommen. Dies folgte schon daraus, dass selbst Gründe, die grund­sätz­lich in die Ver­ant­wor­tungs­sphäre und den Risi­ko­be­reich des gewer­be­trei­benden Mie­ters fallen, von dem dann bestehenden Son­der­kün­di­gungs­recht nicht aus­ge­nommen waren.