Kin­des­wohl ent­schei­dend für Umgangs­recht der Groß­el­tern

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) haben Groß­el­tern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Die im BGB erfolgte Erwei­te­rung des Kreises der Umgangs­be­rech­tigten steht unter dem Vor­be­halt des posi­tiven Nach­weises, dass der Umgang mit den Ver­wandten dem Kin­des­wohl för­der­lich ist. Dies ist allein aus dem Blick­winkel des Kindes zu beur­teilen.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Bran­den­burg am 22.7.2022 ent­schie­denen Fall aus der Praxis lebte eine Mutter mit ihren beiden Töch­tern und ihren Eltern zusammen auf einem land­wirt­schaft­li­chen Anwesen. Die Mutter zer­tritt sich jedoch mit ihren Eltern und kün­digte ihnen die Woh­nung. Mit dem Auszug der Groß­el­tern unter­brach die Mutter auch deren per­sön­li­chen Kon­takt zu den Mäd­chen. Nachdem über das Jugendamt nicht einmal ein gemein­sames Gespräch zwi­schen Mutter und Groß­el­tern erreicht werden konnte, wollten die Groß­el­tern eine gericht­liche Umgangs­re­ge­lung für beide Kinder erwirken. Die Kinder selbst hatten sich ableh­nend geäu­ßert.

Die Richter des OLG ver­sagten den Groß­el­tern ein Umgangs­recht. Sie führten aus, dass davon aus­zu­gehen ist, dass ein Kind in einer sol­chen Situa­tion bei einem Umgang in einen Loya­li­täts­kon­flikt geraten würde.