Keine Über­le­gungs­frist bei Bil­dung einer Ret­tungs­gasse

Wenn auf der Auto­bahn der Ver­kehr zum Still­stand kommt, muss man eine Ret­tungs­gasse bilden (linke Spur nach links, alle anderen nach rechts). Eine Ret­tungs­gasse muss nach der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung gebildet werden, sobald Fahr­zeuge mit Schritt­ge­schwin­dig­keit fahren oder zum Still­stand kommen. Schritt­ge­schwin­dig­keit oder Still­stand müssen nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Die Ret­tungs­gasse muss viel­mehr sofort gebildet werden. Einem Auto­fahrer steht auch keine Über­le­gungs­frist zu.

Ein Auto­fahrer war auf einer Auto­bahn unter­wegs. Der Ver­kehr auf der drei­spu­rigen Auto­bahn war ins Sto­cken geraten und teil­weise zum Erliegen gekommen. Viele Fahr­zeuge hatten bereits eine Ret­tungs­gasse gebildet. Der Mann befuhr dagegen die mitt­lere Spur eher links­seitig, wäh­rend die anderen Fahr­zeuge sich mög­lichst rechts auf der Mit­tel­spur hielten. Der Mann muss jetzt die Geld­buße zahlen und die Ver­fah­rens­kosten tragen. Von der Ver­hän­gung eines Fahr­ver­bots wurde abge­sehen, weil es zu keiner kon­kreten Behin­de­rung eines Ret­tungs­fahr­zeugs gekommen war.