Ver­tei­lung des im Gebäu­de­ver­si­che­rungs­ver­trag ver­ein­barten Selbst­be­halts

Tritt in einer Woh­nungs­ei­gen­tums­an­lage auf­grund einer defekten Was­ser­lei­tung ein Schaden ein, ist ein von der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in der ver­bun­denen Gebäu­de­ver­si­che­rung ver­ein­barter Selbst­be­halt wie die Ver­si­che­rungs­prämie nach dem gesetz­li­chen bzw. ver­ein­barten Ver­tei­lungs­schlüssel zu ver­teilen. Dies gilt unab­hängig davon, ob der Lei­tungs­was­ser­schaden an dem Gemein­schafts­ei­gentum oder – aus­schließ­lich oder teil­weise – an dem Son­der­ei­gentum ent­standen ist.

Zwar stellt nach ver­si­che­rungs­recht­li­chen Maß­stäben die Ver­ein­ba­rung eines Selbst­be­halts im Ver­si­che­rungs­ver­trag einen Fall der bewussten Unter­ver­si­che­rung dar. Es würde jedoch der Inter­es­sen­lage der Woh­nungs­ei­gen­tümer bei Abschluss einer ver­bun­denen Gebäu­de­ver­si­che­rung nicht gerecht, wenn der geschä­digte Son­der­ei­gen­tümer den Selbst­be­halt alleine tragen müsste. Die Ent­schei­dung für einen Selbst­be­halt ist regel­mäßig damit ver­bunden, dass die Gemein­schaft als Ver­si­che­rungs­neh­merin eine her­ab­ge­setzte Prämie zu zahlen hat.