Mit der gesetzlichen Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
ist es nicht vereinbar, wenn eine Apotheke bei Abgabe eines solchen Arzneimittels
einen bei einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein (hier: über
„zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti”) gewährt.
Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die
Unvereinbarkeit der Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht ist das Verbot
verfassungsrechtlich – unter dem Gesichtspunkt der „Inländerdiskriminierung”
– erst dann bedenklich, wenn der sich daraus möglicherweise ergebende erhöhte
Marktanteil ausländischer Versand-apotheken im Bereich verschreibungspflichtiger
Arzneimittel zu einer ernsthaften Existenzbedrohung der inländischen Präsenzapotheken
führt. Hierfür bestehen nach dem Sach- und Streitstand derzeit keine
ausreichenden Anhaltspunkte. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit
Urteil vom 2.11.2017 entschieden.