Keine Ent­zie­hung des Pflicht­teils

Wer gesetz­li­cher Erbe ist – also zum Bei­spiel die Kinder des Erb­las­sers -,
aber vom Erb­lasser ent­erbt wird, kann grund­sätz­lich immer noch den soge­nannten
Pflicht­teil bean­spru­chen. Der Pflicht­teil ist halb so groß wie der gesetz­liche
Erb­teil. Wenn der Erb­lasser also nur ein Kind hin­ter­lässt, das nach der
gesetz­li­chen Erb­folge Allein­erbe wäre, kann es im Falle der Enter­bung immer
noch die Hälfte des Erbes bean­spru­chen.

Dieser Grund­satz gilt aber nicht unein­ge­schränkt. Nach dem Gesetz kann
der Pflicht­teil ent­zogen werden, wenn der poten­zi­elle Erbe sich einer schweren
Straftat gegen den Erb­lasser oder eine diesem nahe­ste­hende Person schuldig macht
– ohne dass eine mehr­jäh­rige Frei­heits­strafe ver­hängt werden muss
– oder wenn er seine Unter­halts­pflichten gegen­über dem Erb­lasser bös­willig
ver­letzt.