In zwei vom Bundesgerichtshof (BGH) am 5.12.2018 entschiedenen Fällen
machten die Mieter unter Berufung auf Mängel der Wohnungen jeweils Gewährleistungsansprüche
geltend und begehrten dabei unter anderem wegen der „Gefahr von Schimmelpilzbildung”
in den gemieteten Räumen die Feststellung einer näher bezifferten
Minderung der von ihnen geschuldeten Monatsmiete sowie die Zahlung eines Kostenvorschusses
für die Mängelbeseitigung. Die angemieteten Wohnungen wurden in den
Jahren 1968 bzw. 1971 unter Beachtung der damals geltenden Bauvorschriften und
technischen Normen errichtet.
Der BGH entschied dazu, dass Wärmebrücken in den Außenwänden
nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit
den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften
und technischen Normen in Einklang steht. Somit hatten die Mieter keinen Anspruch
auf Mietminderung.
Die BGH-Richter führten dazu aus, dass ein Mangel, der die Tauglichkeit
der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und
deshalb dem Mieter (unter anderem) ein Recht zur Mietminderung sowie einen Anspruch
auf Mangelbeseitigung gewährt, eine für den Mieter nachteilige Abweichung
des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten
Zustand voraussetzt.
Ohne besondere Vereinbarung der Mietvertragsparteien kann der Mieter dabei
nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume
einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist.
Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren
Einhaltung geschuldet.
Dabei ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich der bei Errichtung des
Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Diesem Maßstab entsprechen
die Wohnungen der Mieter jedoch, sodass ein Sachmangel nicht vorliegt. Denn
in den Jahren 1968 bzw. 1971 bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude
mit einer Wärmedämmung auszustatten. Demgemäß war das Vorhandensein
von Wärmebrücken allgemein üblicher Bauzustand.