Keine ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung bei bloßer Nut­zungs­mög­lich­keit einer Immo­bilie

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte neben anderen Fra­ge­stel­lungen dar­über zu befinden, ob die reine Mög­lich­keit der pri­vaten Nut­zung einer betrieb­li­chen Immo­bilie durch den Gesell­schafter einer (eigenen) Kapi­tal­ge­sell­schaft bei diesem eine ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) dar­stellt.

Der Gesell­schafter und seine Frau hatten die aus­län­di­sche Immo­bilie zunächst gegen Miet­zah­lung bewohnt, zogen dann zurück nach Deutsch­land und stellten die Miet­zah­lungen ein. Die Immo­bilie wurde in der Fol­ge­zeit unstreitig einige Male von dem Gesell­schafter ohne eine Nut­zungs­ver­ein­ba­rung oder Zah­lung genutzt, nach Dar­stel­lung des Gesell­schaf­ters jedoch, um die Immo­bilie für den Ver­kauf vor­zu­be­reiten. Das Finanzamt (FA) rech­nete dem Gesell­schafter gleich­wohl eine orts- und objekt­an­ge­mes­sene Miete als fik­tive Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mögen zu. Das erst­in­stanz­liche Hes­si­sche Finanz­ge­richt (FG) schloss sich der Auf­fas­sung des FA an.

Der BFH hat die Revi­sion des Gesell­schaf­ters gegen die Ent­schei­dung des FG für begründet erachtet, das Ver­fahren aber an das FG zurück­ver­wiesen.

Der Kläger hatte gele­gent­lich kurze Besuche in der Immo­bilie zum Zwecke des Ver­kaufs bzw. Vor­be­rei­tung für den Ver­kauf ein­ge­räumt. Die unent­gelt­liche oder ver­bil­ligte Über­las­sung eines betrieb­li­chen Wirt­schafts­gutes zu pri­vaten Zwe­cken des Gesell­schaf­ters durch die Gesell­schaft kann dem­nach eine ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung dar­stellen, auch wenn es keine Nut­zungs­ver­ein­ba­rung gibt oder gar ein aus­drück­li­ches Nut­zungs­verbot. Im zu ent­schei­denden Fall hatte das FG aller­dings keine hin­rei­chenden Sach­ver­halts­fest­stel­lungen getroffen, ob tat­säch­lich eine pri­vate oder betrieb­lich ver­an­lasste Nut­zung vorlag. Vor­be­rei­tung für den Ver­kauf würde eine betrieb­liche Ver­an­las­sung dar­stellen, sodass keine vGA vor­liegen würde.