Steuer­fort­ent­wick­lungs­ge­setz ver­kündet – was davon übrig bleibt

Das Steuer­fort­ent­wick­lungs­ge­setz (SteFeG) war zunächst als 2. Jah­res­steu­er­ge­setz gedacht – ver­bunden mit ent­spre­chenden Hoff­nungen für das Jahr 2025. Bevor das Gesetz in den Bun­destag ein­ge­bracht wurde, zer­bra­chen die poli­ti­schen Mehr­heits­ver­hält­nisse und damit auch die Chancen für den ursprüng­li­chen Ent­wurf des SteFeG.

Am 1.1.2025 ist ein Rumpf-SteFeG in Kraft getreten, denn eine poli­ti­sche Mehr­heit für die geplanten umfang­rei­chen Steu­er­ent­las­tungen konnte vor der Bun­des­tags­wahl am 23.2.2025 nicht mehr gebildet werden.

Ver­stän­digen konnte sich eine poli­ti­sche Mehr­heit für die Jahre 2025 und 2026 auf eine Erhö­hung des Bun­des­kin­der­geldes um 5 € ab 1.1.2025 auf 255 € und noch­mals 4 € ab 1.1.2026 auf dann 259 €.

Wei­terhin wurde der steu­er­liche Grund­frei­be­trag von 11.784 € auf 12.096 € in 2025 und auf 12.348 € in 2026, der Kin­der­frei­be­trag von 6.612 € auf 6.672 € in 2025 und 6.828 € in 2026 ange­hoben.

Die Frei­grenze beim Soli­da­ri­täts­zu­schlag wird für 2025 von 18.130 € auf 19.950 € und für 2026 auf 20.350 € erhöht.