Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften sind nach deutschem Recht berechtigt, von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und/oder ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Das besondere Kirchgeld wird indirekt auch von Nicht-Kirchenmitgliedern erhoben und als „Strafsteuer” angesehen. Bei Eheleuten erfolgt die Bemessung auf Grundlage des gemeinsamen Einkommens im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer.
In einem vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 6.4.2017 ausgetragenen Rechtsstreit beschwerten sich Steuerpflichtige teils darüber, dass sie zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes für ihren Ehepartner herangezogen wurden, ohne selbst Mitglied einer Kirche zu sein, teils darüber, dass sie auf die finanzielle Unterstützung durch den Ehepartner angewiesen waren, um das Kirchgeld bezahlen zu können und damit in der Ausübung ihrer Religionsfreiheit vom Ehepartner abhängig waren. Des Weiteren monierten sie, dass sie zur Zahlung einer unverhältnismäßig hohen Kirchensteuer verpflichtet wurden, weil bei der Bemessung derselben auch das Einkommen des Ehepartners zugrunde gelegt wurde.
Der EGMR stellte dazu in seiner Entscheidung einstimmig fest, dass keine Verletzung der gerügten Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention vorlag; ein Verstoß dagegen also nicht erfolgt. Nur Ehegatten, die die getrennte Veranlagung wählen, können in einem solchen Fall die Zahlung vermeiden.