„Kon­to­ge­bühr” bei Gewäh­rung eines Bau­spar­dar­le­hens

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9.5.2017 ent­schieden,
dass eine vor­for­mu­lierte Bestim­mung über eine bei Gewäh­rung eines
Bau­spar­dar­le­hens vom Ver­brau­cher in der Dar­le­hens­phase zu zah­lende "Kontogebühr"
unwirksam ist.

Die BGH-Richter führten aus, dass die Erhe­bung einer "Kontogebühr"
in der Dar­le­hens-phase eine soge­nannte Preis­ne­ben­ab­rede dar­stellt. In der Dar­le­hens­phase
ist mit den Tätig­keiten der "bauspartechnische[n] Ver­wal­tung, Kol­lek­tiv­steue­rung
und Führung einer Zutei­lungs­masse", für die die Bau­spar­kasse
die Kontogebühr auch in diesem Zeit­raum erhebt, weder die Erfüllung
einer Haupt­leis­tungs­pflicht noch eine recht­lich nicht gere­gelte Son­der­leis­tung
ver­bunden.

Die vor­ge­nannten Tätig­keiten erbringt die Bau­spar­kasse nach Dar­le­hens­ge­wäh­rung
nicht im Inter­esse des Dar­le­hens­neh­mers. Dass sie nach Ein­tritt in die Dar­le­hens­phase
Zah­lungen des Kunden ordnungsgemäß ver­bucht, liegt eben­falls ausschließlich
in ihrem Inter­esse. Die bloße Ver­wal­tung der Dar­le­hens­ver­träge nach
Dar­le­hens­aus­rei­chung ist keine geson­dert vergütungsfähige Leis­tung
gegenüber dem Bau­sparer, son­dern eine rein inner­be­trieb­liche Leis­tung der
Bau­spar­kasse.