Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9.5.2017 entschieden,
dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines
Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr"
unwirksam ist.
Die BGH-Richter führten aus, dass die Erhebung einer "Kontogebühr"
in der Darlehens-phase eine sogenannte Preisnebenabrede darstellt. In der Darlehensphase
ist mit den Tätigkeiten der "bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung
und Führung einer Zuteilungsmasse", für die die Bausparkasse
die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum erhebt, weder die Erfüllung
einer Hauptleistungspflicht noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung
verbunden.
Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung
nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase
Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich
in ihrem Interesse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach
Darlehensausreichung ist keine gesondert vergütungsfähige Leistung
gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der
Bausparkasse.