Werden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen
Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, führt die Kostenübernahme
durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Die Oberfinanzdirektion NRW (OFD) nimmt in ihrer Kurzinfo vom 25.10.2017 zu
Sachverhalten Stellung, in denen es darum geht, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren
für ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium bzw. die Kosten für eine
Fort-/Weiterbildung der Mitarbeiter grundsätzlich übernimmt, die Kostenerstattung
aber vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung abhängig macht.
Beispiel: Eine Bankangestellte macht eine Fortbildung zur Bankfachwirtin
von 09/2014 bis 07/2016. Die Bank erstattet die angefallenen Lehrgangs- und
Prüfungsgebühren nur bei Bestehen der Prüfung. Für die Jahre
2014 bis 2016 setzt die Arbeitnehmerin die anfallenden Kosten als Werbungskosten
in ihrer Steuererklärung an. Die Steuerbescheide für 2014 und 2015
werden bestandskräftig. Im Juli 2016 besteht die Bankfachwirtin ihre Prüfung.
Für das Jahr setzt sie ebenfalls Werbungskosten an.
Grundsätzlich bleibt der Werbungskostenabzug für die Jahre 2014 bis
2016 bestehen. Die Berücksichtigung der Werbungskosten im Veranlagungszeitraum
des Abflusses bleibt durch die Kostenerstattung unberührt. Nach Auffassung
der OFD handelt es sich bei der Kostenübernahme der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
durch den Arbeitgeber aber um eine Art „Bonus”. Entsprechend stellen
die Arbeitgeberzahlungen im Jahr 2016 steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.