Ein Arbeitsvertrag enthielt u. a. folgende Vereinbarung: „Zusätzlich
zum Grundgehalt wird … – als freiwillige Leistung – eine Weihnachtsgratifikation
gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben
wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt.
Sofern das Arbeitsverhältnis vor dem 1.4. eines Jahres begonnen hat, soll
auf die vorstehende Gratifikation im Juni dieses Jahres ein Vorschuss in Höhe
von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt werden. Sofern zwischen Beginn
des Arbeitsverhältnisses und dem 30.11. eines Jahres weniger als 11 Monate
liegen, beträgt die Gratifikation 1/12 für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses.”
Im September 2014 teilte der Arbeitgeber mit, dass die Zahlung des zweiten Teils
der Gratifikation aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen kann.
Bei den oben aufgeführten Regelungen in dem Arbeitsvertrag handelt es
sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Dem vertraglich vereinbarten
Recht des Arbeitgebers zur Leistungsbestimmung steht nicht entgegen, dass er
in der Vergangenheit stets eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen
Monatsgehalts gezahlt hat. Allein die gleichbleibende Durchführung über
einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung mit der
Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr möglich
ist.
Der Arbeitgeber konnte im Einzelnen darlegen, welche wirtschaftlichen Umstände
ihn zu der getroffenen Entscheidung veranlasste, für das Kalenderjahr 2014
insgesamt nur ein halbes Bruttogehalt als Weihnachtsgratifikation zu zahlen.
Nach den im August 2014 angestellten prognostischen Berechnungen hätte
das Betriebsergebnis vor Steuern zum Jahresende im vierstelligen Bereich unter
null gelegen, falls zusätzlich zu dem bereits an die Belegschaft gezahlten
Vorschuss weitere 320.000 bis 350.000 € für die Weihnachtsgratifikation
aufgewandt worden wären. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des
Arbeitgebers, keine weitere Weihnachtsgratifikation an die Belegschaft zu zahlen,
nachvollziehbar.