Kür­zung des Weih­nachts­geldes aus wirt­schaft­li­chen Gründen

Ein Arbeits­ver­trag ent­hielt u. a. fol­gende Ver­ein­ba­rung: „Zusätz­lich
zum Grund­ge­halt wird … – als frei­wil­lige Leis­tung – eine Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­tion
gezahlt, deren Höhe jeweils jähr­lich durch den Arbeit­geber bekannt­ge­geben
wird und deren Höhe der­zeit ein volles Monats­ge­halt nicht über­steigt.
Sofern das Arbeits­ver­hältnis vor dem 1.4. eines Jahres begonnen hat, soll
auf die vor­ste­hende Gra­ti­fi­ka­tion im Juni dieses Jahres ein Vor­schuss in Höhe
von bis zu einem halben Monats­ge­halt gezahlt werden. Sofern zwi­schen Beginn
des Arbeits­ver­hält­nisses und dem 30.11. eines Jahres weniger als 11 Monate
liegen, beträgt die Gra­ti­fi­ka­tion 1/​12 für jeden Monat des Arbeits­ver­hält­nisses.”
Im Sep­tember 2014 teilte der Arbeit­geber mit, dass die Zah­lung des zweiten Teils
der Gra­ti­fi­ka­tion aus wirt­schaft­li­chen Gründen nicht erfolgen kann.

Bei den oben auf­ge­führten Rege­lungen in dem Arbeits­ver­trag han­delt es
sich um ein ein­sei­tiges Leis­tungs­be­stim­mungs­recht. Dem ver­trag­lich ver­ein­barten
Recht des Arbeit­ge­bers zur Leis­tungs­be­stim­mung steht nicht ent­gegen, dass er
in der Ver­gan­gen­heit stets eine Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­tion in Höhe eines vollen
Monats­ge­halts gezahlt hat. Allein die gleich­blei­bende Durch­füh­rung über
einen län­geren Zeit­raum führt nicht zu einer Kon­kre­ti­sie­rung mit der
Folge, dass jede andere Aus­übung des Ermes­sens nicht mehr mög­lich
ist.

Der Arbeit­geber konnte im Ein­zelnen dar­legen, welche wirt­schaft­li­chen Umstände
ihn zu der getrof­fenen Ent­schei­dung ver­an­lasste, für das Kalen­der­jahr 2014
ins­ge­samt nur ein halbes Brut­to­ge­halt als Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­tion zu zahlen.
Nach den im August 2014 ange­stellten pro­gnos­ti­schen Berech­nungen hätte
das Betriebs­er­gebnis vor Steuern zum Jah­res­ende im vier­stel­ligen Bereich unter
null gelegen, falls zusätz­lich zu dem bereits an die Beleg­schaft gezahlten
Vor­schuss wei­tere 320.000 bis 350.000 € für die Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­tion
auf­ge­wandt worden wären. Vor diesem Hin­ter­grund ist die Ent­schei­dung des
Arbeit­ge­bers, keine wei­tere Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­tion an die Beleg­schaft zu zahlen,
nach­voll­ziehbar.