Mehr Schutz auf Online-Markt­plätzen

Die Ver­brau­cher­infor­ma­tion bei Online-Ein­käufen wird ver­bes­sert. Betreiber von digi­talen Markt­plätzen wie Amazon oder eBay sind künftig ver­pflichtet, vor Ver­trags­schluss über wesent­liche Umstände, die die Ent­schei­dung des Kunden beein­flussen können, auf­zu­klären.

  • Erfasst werden Ver­träge über den Kauf von Waren, Dienst­leis­tungen (außer z. B. Ver­träge über Finanz­dienst­leis­tungen) und digi­talen Pro­dukten, die über einen Online-Markt­platz abge­schlossen werden. Dabei ist es uner­heb­lich, ob die Bestel­lung über das Internet, per E‑Mail oder Telefon erfolgt.
  • Ver­brau­cher müssen künftig etwa über die wesent­li­chen Kri­te­rien und die Gewich­tung für das Ran­king von Such­ergeb­nissen zu Pro­dukten infor­miert werden. Bei­spiele dafür sind die Anzahl der Auf­rufe des Ange­bots, das Datum der Ein­stel­lung des Ange­bots, seine Bewer­tung oder die des Anbie­ters, die Anzahl der Ver­käufe des Pro­dukts oder die Nut­zung der Dienst­leis­tung („Beliebt­heit“), Pro­vi­sionen oder Ent­gelte. Wenn ein Preis per­so­na­li­siert berechnet wurde, muss darauf klar hin­ge­wiesen werden.
  • Ver­gleichs­por­tale müssen zudem dar­über infor­mieren, welche Anbieter bei der Erstel­lung des Ver­gleichs berück­sich­tigt wurden. Ticket­börsen werden ver­pflichtet, über den vom Ver­an­stalter fest­ge­legten Ori­gi­nal­preis zu infor­mieren.
  • Des Wei­teren muss der Betreiber eines Online-Markt­platzes künftig über wirt­schaft­liche Ver­flech­tungen zwi­schen ihm und den dor­tigen Anbie­tern infor­mieren. Ebenso dar­über, ob es sich beim Anbieter um einen Unter­nehmer oder Ver­brau­cher han­delt.