Miete für Rauch­melder sind keine umla­ge­fä­higen Betriebs­kosten

Betriebs­kosten sind die Kosten, die dem Eigen­tümer durch das Eigentum am Grund­stück oder durch den bestim­mungs­ge­mäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirt­schafts­ein­heit, der Neben­ge­bäude, Anlagen, Ein­rich­tungen und des Grund­stücks lau­fend ent­stehen. Neben den in der Ver­ord­nung über die Auf­stel­lung von Betriebs­kosten (BetrKV) aus­drück­lich aus­ge­nom­menen Instandsetzungs‑, Instand­hal­tungs- und Ver­wal­tungs­kosten gehören auch etwaige Kapital- und Finan­zie­rungs­kosten für die Anschaf­fung von Betriebs­mit­teln grund­sätz­lich nicht zu den umla­ge­fä­higen Betriebs­kosten. Auf­wen­dungen, die nicht unter dem in der BetrKV ent­hal­tenen Betriebs­kos­ten­ka­talog fallen, können als „sons­tige Betriebs­kosten“ jedoch umla­ge­fähig sein. So müssen sons­tige Betriebs­kosten nach Art, Umfang, Sinn und Zweck mit den in der BetrKV im Ein­zelnen auf­ge­führten Betriebs­kosten ver­gleichbar sein.

Gemessen daran han­delt es sich bei den Kosten für die Miete von Rauch­warn­mel­dern nicht um sons­tige Betriebs­kosten im Sinne der BetrKV, son­dern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauch­warn­mel­dern gleich­zu­setzen sind – um betriebs­kos­ten­recht­lich nicht umla­ge­fä­hige Auf­wen­dungen. Zu dieser Ent­schei­dung kamen die Richter des Bun­des­ge­richts­hofs in ihrem Urteil v. 11.5.2022.