Miet­ver­trag – indi­vi­du­elle Ver­trags­ab­reden haben Vor­rang vor All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen

Eine in einem Miet­ver­trag über Gewer­be­räume ent­hal­tene sog. dop­pelte
Schrift­form­klausel kann im Falle ihrer for­mu­lar­mä­ßigen Ver­ein­ba­rung
wegen des Vor­rangs der Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung eine münd­liche oder auch
kon­klu­dente Ände­rung der Ver­trags­ab­reden nicht aus­schließen.

Den Vor­rang gegen­über All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen haben indi­vi­du­elle
Ver­trags­ab­reden ohne Rück­sicht auf die Form, in der sie getroffen worden
sind, und somit auch wenn sie auf münd­li­chen Erklä­rungen beruhen.
Das gilt nach einem Beschluss des Bun­des­ge­richts­hofs vom 25.1.2017 selbst dann,
wenn durch eine AGB-Schrift­form­klausel bestimmt wird, dass münd­liche Abreden
unwirksam sind.

Ver­trag­liche Ver­ein­ba­rungen, die die Par­teien für den Ein­zel­fall getroffen
haben, sollen nicht durch davon abwei­chende All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen
durch­kreuzt, aus­ge­höhlt oder ganz oder teil­weise zunich­te­ge­macht werden
können.

Die Vor­schrift im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch beruht auf der Über­le­gung,
dass All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen als gene­relle Richt­li­nien für
eine Viel­zahl von Ver­trägen abs­trakt vor­for­mu­liert und daher von vorn­herein
auf Ergän­zung durch die indi­vi­du­elle Eini­gung der Par­teien aus­ge­legt sind.
Sie können und sollen nur inso­weit Gel­tung bean­spru­chen, als die von den
Par­teien getrof­fene Indi­vi­du­al­ab­rede dafür Raum lässt. Ver­ein­baren
die Par­teien wenn auch nur münd­lich etwas anderes, so kommt dem der Vor­rang
zu.

Es kommt dem­nach auch nicht darauf an, ob die Par­teien bei ihrer münd­li­chen
Absprache an die ent­ge­gen­ste­hende Klausel gedacht haben und sich bewusst über
sie hin­weg­setzen wollten.