Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte
Schriftformklausel kann im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung
wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung eine mündliche oder auch
konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen.
Den Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben individuelle
Vertragsabreden ohne Rücksicht auf die Form, in der sie getroffen worden
sind, und somit auch wenn sie auf mündlichen Erklärungen beruhen.
Das gilt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.1.2017 selbst dann,
wenn durch eine AGB-Schriftformklausel bestimmt wird, dass mündliche Abreden
unwirksam sind.
Vertragliche Vereinbarungen, die die Parteien für den Einzelfall getroffen
haben, sollen nicht durch davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen
durchkreuzt, ausgehöhlt oder ganz oder teilweise zunichtegemacht werden
können.
Die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch beruht auf der Überlegung,
dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als generelle Richtlinien für
eine Vielzahl von Verträgen abstrakt vorformuliert und daher von vornherein
auf Ergänzung durch die individuelle Einigung der Parteien ausgelegt sind.
Sie können und sollen nur insoweit Geltung beanspruchen, als die von den
Parteien getroffene Individualabrede dafür Raum lässt. Vereinbaren
die Parteien wenn auch nur mündlich etwas anderes, so kommt dem der Vorrang
zu.
Es kommt demnach auch nicht darauf an, ob die Parteien bei ihrer mündlichen
Absprache an die entgegenstehende Klausel gedacht haben und sich bewusst über
sie hinwegsetzen wollten.