Am 20.11.2018 wurde die Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung im Bundesgesetzblatt
verkündet. Damit gilt ab dem 1.1.2019 ein bundeseinheitlicher gesetzlicher
Mindestlohn von 9,19 € brutto und ab dem 1.1.2020 von 9,35 € brutto.
Ausnahmen gelten weiterhin z. B. für Auszubildende und Firmen mit Branchentarifverträgen.
Aufzeichnungspflichten: Arbeitgeber in bestimmten Branchen sind verpflichtet,
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern
spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeitsleistung
folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei
Jahre aufzubewahren. Das gilt auch für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer
zur Arbeitsleistung überlässt.
Minijobber: Bei Verträgen mit Minijobbern sollte überprüft
werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 €
überschritten wird. Solche Vereinbarungen müssten angepasst werden,
ansonsten wird der Mini-Job zum sozialversicherungspflichtigen Midi-Job oder
es liegt ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vor.