In der „Düsseldorfer Tabelle” werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten
und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. . Regelsätze
für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2018 wurde die „Düsseldorfer
Tabelle” geändert. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht
auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung
der Mindestunterhaltsverordnung” vom 28.9.2017. Die Regelsätze betragen
nun:
348 € für Kinder von 0 – 5?Jahren,
399 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
467 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
527 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen
um bestimmte Prozentsätze.
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle
beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis
1.900 €” (bisher 1.500 €) und endet mit „bis 5.500 €”
(bisher 5.100 €).
Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung
des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten
gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe
entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in
der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 € auf 1.300 € angehoben.
Im Übrigen bleibt die „Düsseldorfer Tabelle” 2018 gegenüber
der Tabelle 2017 unverändert. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende
Selbstbehalt erhöht sich nicht.
Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internetseite des Oberlandesgerichts
Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer
Tabelle.